Der Bitcoin und das Finanzamt
Steuerliche Aspekte hinsichtlich des BTC und der Steuer.
Die Besteuerung von Kryptowährungen ist ein äußerst interessanten Thema. Auch wenn kryptische Währungen wie der Bitcoin (BTC) als Kryptowährungen bezeichnet werden, so handelt es sich hierbei aus steuerrechtlicher Betrachtungsweise nicht um eine tatsächliche Währung. Dies bedeutet, dass für den Kauf bzw. Verkauf keinerlei Abgeltungssteuer für das Finanzamt anfällt.
Dies wiederum bedeutet jedoch nicht, dass sich die Finanzämter nicht für kryptische Währungen und deren Gewinnerzielungsabsichten interessieren.
Kryptische Währungen, wie unter anderem der Bitcoin, der Ripple oder Ethereum sind zunächst nach deutscher Rechtsprechung kein gesetzliches Zahlungsmittel, was wiederum bedeutet, dass diese auch nicht mit Erträgen verglichen werden können, welche aus Geldanlagen wie bspw. Aktien, Optionsscheine oder sonstigen Finanzgeschäften zustande kommen.
Erträge, die aus dem Handel von kryptischen Währungen entstanden sind, sind mit Erträgen aus dem Kunsthandel vergleichbar. Dies könnte von Vorteil sein, da mitunter diese Gewinne gar nicht besteuert und nicht einmal angegeben werden müssen.
Geht es um die Frage der Besteuerung, so werden diese beiden Werte hinzu gezogen:
1. Der Gewinn, welcher durch den Verkauf des BTC entstanden ist.
2. Die Zeitspanne, in welcher die Kryptowährung im privaten Besitz gewesen sind.
Wer kryptische Währungen länger als ein Jahr in seinem Eigentum besessen hat, muss sich nicht mehr mit einer möglichen Steuerpflicht auseinander setzen. In einem solchen Fall bleibt der Ertrag, unabhängig davon, in welcher Höhe, steuerfrei und muß nicht einmal in der Steuererklärung angegeben werden.
Wer allerdings die Coins innerhalb eines Jahres mit Gewinn veräußert, hat zwar einen Freibetrag in Höhe von 600,- Euro, der restliche Gewinn muss jedoch dem Finanzamt angegeben werden.